- Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
- Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.
- Soweit die §§ 43 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.
- Die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher sind auf den Versicherungsmakler nicht anzuwenden.
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Versicherungscheck
Unser Versicherungs- und Leistungscheck
Sind Ihre Versicherungsverträge und individuellen Vereinbarungen auf dem neuesten Stand? Entsprechen die Deckungsbausteine im Vertrag noch der aktuellen Unternehmenssituation? Besteht überhaupt noch Versicherungsbedarf bzw. ist der Vertrag noch sinnvoll?
Um genau diese Fragen zu beantworten, bieten wir Interessenten den Versicherungs- und Leistungscheck an. Gerne überprüfen wir die Aktualität der Versicherungsverträge, um den richtigen Versicherungsbedarf für Ihren Betrieb zu ermitteln.
Versicherungsunternehmen reagieren auf veränderte Marktbedingungen und bringen regelmäßig neue Tarife und Deckungsinhalte auf den Markt. Oft werden die verbesserten Leistungen zu einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis angeboten. Unser Versicherungscheck ist ein fundiertes Instrument zur Optimierung von Versicherungskosten und -bedarf.
Versicherungscheck anfragen ...Fachwissen und Weiterbildung
Das Weiterbildungszertifikat des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ist der Nachweis für die regelmäßige Weiterbildung. Nur durch ständige Weiterbildung und umfassendes Fachwissen kann der hohe Qualitätsstandard in der Beratung und Betreuung gehalten werden.
Maklergesetz
Oberste Pflicht der Versicherungsmakler: Beratungsqualität und Kundenschutz
20 Jahre Maklergesetz, ein Jahr Rechts- und Disziplinarkommission (RDK), neu beschlossene Standesregeln und die Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD): Kaum ein Berufsstand hat so strenge Qualitätsanforderungen an sich selbst wie die Versicherungsmakler. Die Sondervorschriften für Versicherungsmakler (§§ 26-32) normieren einen gesetzlichen Pflichtenkatalog gegenüber dem Kunden. Der Gesetzgeber spricht bei der Ausübung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer von einem "müssen" des Versicherungsmaklers und nicht von einem "dürfen".
Die Interessenwahrung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und gemäß § 27 Abs. 1 umfaßt die Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers: Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.