Abfertigungsvorsorge - AURICON GmbH

AURICON. Abfertigungsvorsorge

Die Abfertigung ist eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. „Abfertigung Alt“ gilt für Dienstnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde. „Abfertigung Neu“ gilt für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 1.1.2003 begründet wurde.

Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse (BV) einzuzahlen. Die Abfertigung Neu gibt es auch als Vorsorgemodell für Gewerbetreibende und „Neue Selbständige“.

Abfertigung Alt und Abfertigung Neu

Für die Abfertigung Neu hat der Arbeitgeber Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV) zu entrichten Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) betragen einen Prozentsatz der Geld- und Sachbezüge (sozialversicherungsrechtliches Entgelt). Sie sind vom Dienstgeber gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch.

Bei Wiedereintritten ist zu klären, ob die Abfertigung Alt oder die Abfertigung Neu anzuwenden ist. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung wieder aufgenommen und war zuvor Abfertigung Neu anzuwenden, besteht Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag. In Ausnahmefällen (Präsenz- oder Zivildienst, Wochen- und Krankengeld) besteht auch in entgeltfreien Zeiten Beitragspflicht.

Abfertigung für Arbeitsverhältnisse vor 1.1.2003 (Abfertigung ALT)

Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Abfertigungen bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Einkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit (= leistungsorientiertes System).

  • Die Abfertigung wird fällig und stellt ein mögliches Liquiditätsproblem für das Unternehmen dar.
  • Je nach Art des Betriebes ist nur eine teilweise oder gar keine Vorsorge gesetzlich vorgeschrieben.
  • Bei Tod des Arbeitnehmers werden 50 % der Abfertigungsansprüche fällig.

 

Abfertigungsrückdeckungsversicherung

  • Finanzielle Vorsorge für den Pensionsfall
  • Kontinuierliche Ansparung mit gleichbleibenden Prämien; Aufwendungen sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar
  • Versicherungszuwachs ist Ertrag und verbessert die Bilanzpolitik
  • Auslagerung betriebsfremder Risiken, z.B. Tod des Arbeitnehmers
  • Flexible Vertragsgestaltung hinsichtlich Laufzeit, Einkommensveränderungen oder anderer individueller Unternehmenssituationen
  • Inklusive Versicherungsschutz für versorgungsberechtigte Hinterbliebene

 

Auslagerung in eine Abfertigungs-Direktversicherung gemäß Rz 3369a der EStRichtlinien

Das Unternehmen schließt für Mitarbeiter im "alten" Abfertigungsrecht eine sogenannte Direktversicherung ab, bei der der Mitarbeiter im Abfertigungsfall die Versicherungsleistung direkt erhält.

Durch einen Einmalerlag - zumindest in Höhe der steuerlichen Rückstellung - und laufende Prämienzahlungen wird die Abfertigungsverpflichtung finanziert. Die Prämien sind Betriebsausgaben. Der Wertzuwachs der Abfertigungsdirektversicherung ist nicht aktivierungspflichtig. Weiters ist die Abfertigungsdirektversicherung versicherungssteuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet, für welche Arbeitnehmer er diese Form der Abfertigung wählt.

  • Hohe Effektivverzinsung durch Wegfall der Aktivierungspflicht und der Versicherungssteuer
  • Entstehender Abfertigungsanspruch wird am Ende der Laufzeit ausfinanziert
  • Gleichmäßige und planbare Liquiditätsbelastung
  • Unternehmer entscheidet frei, für welche Mitarbeiter eine Abfertigungsdirektversicherung abgeschlossen wird (kein Gruppenkriterium erforderlich)
  • Verbesserung der Bilanzkennzahlen

Abfertigung für Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 (Abfertigung NEU)

Jedes Unternehmen hat für jeden Arbeitnehmer 1,53 % des Jahresbezuges als Abfertigungsbeitrag zu leisten (= beitragsorientiertes System).

  • Die Abfertigung NEU gibt es auch für Selbständige, freie Dienstnehmer, Rechtsanwälte und Ziviltechniker.
  • Die Beiträge werden in einer Vorsorgekasse veranlagt.
  • Pro Betrieb gibt es nur eine Vorsorgekasse.
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