Die Abfertigung ist eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. „Abfertigung Alt“ gilt für Dienstnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde. „Abfertigung Neu“ gilt für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 1.1.2003 begründet wurde.
Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse (BV) einzuzahlen. Die Abfertigung Neu gibt es auch als Vorsorgemodell für Gewerbetreibende und „Neue Selbständige“.
Bei der Abfertigung Alt muss der Arbeitgeber die Mittel für die Abfertigung selbst ansparen oder anlegen. Der Abfertigungsanspruch entsteht bei der Abfertigung Alt nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung.
Das Arbeitsverhältnis muss einvernehmlich oder durch Arbeitgeberkündigung beendet werden. Die Höhe der Abfertigung ist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.
Für die Abfertigung Neu hat der Arbeitgeber Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV) zu entrichten Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) betragen einen Prozentsatz der Geld- und Sachbezüge (sozialversicherungsrechtliches Entgelt). Sie sind vom Dienstgeber gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch.
Bei Wiedereintritten ist zu klären, ob die Abfertigung Alt oder die Abfertigung Neu anzuwenden ist. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung wieder aufgenommen und war zuvor Abfertigung Neu anzuwenden, besteht Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag. In Ausnahmefällen (Präsenz- oder Zivildienst, Wochen- und Krankengeld) besteht auch in entgeltfreien Zeiten Beitragspflicht.
Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Abfertigungen bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Einkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit (= leistungsorientiertes System).
Das Unternehmen schließt für Mitarbeiter im "alten" Abfertigungsrecht eine sogenannte Direktversicherung ab, bei der der Mitarbeiter im Abfertigungsfall die Versicherungsleistung direkt erhält.
Durch einen Einmalerlag - zumindest in Höhe der steuerlichen Rückstellung - und laufende Prämienzahlungen wird die Abfertigungsverpflichtung finanziert. Die Prämien sind Betriebsausgaben. Der Wertzuwachs der Abfertigungsdirektversicherung ist nicht aktivierungspflichtig. Weiters ist die Abfertigungsdirektversicherung versicherungssteuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet, für welche Arbeitnehmer er diese Form der Abfertigung wählt.
Jedes Unternehmen hat für jeden Arbeitnehmer 1,53 % des Jahresbezuges als Abfertigungsbeitrag zu leisten (= beitragsorientiertes System).