Beweislastverteilung - AURICON GmbH

AURICON. Beweislastverteilung

Der Versicherungsmakler muss wissen, wer im Schadensfall, was zu beweisen hat. Während der Versicherungsnehmer den Eintritt eines versicherten Schadenfalls zu beweisen hat, muss der Versicherer alle jene Behauptungen beweisen, welche er als Begründung für eine Ablehnung heranzieht. So muss der Versicherer, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes, eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung, das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit etc. beweisen, um tatsächlich leistungsfrei werden zu können. Und selbst dann steht dem Versicherungsnehmer in vielen Fällen noch die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises offen. Nach dem bei uns gültigen Rechtsverständnis gilt: "Affirmanti incumbit probatio - non neganti" - Der der behauptet hat zu beweisen und nicht der der bestreitet. So ist es auch Verpflichtung des Versicherungsmaklers, einen Versicherer im Anlassfall darauf aufmerksam zu machen. 

Pflichtenkatalog

Der Gesetzgeber sorgt mit dem Pflichtenkatalog im Schadensfall für ein gesetzlich verordnetes Spannungsfeld für den Versicherungsmakler. Wir haben die Interessen des Kunden bestmöglich umzusetzen. 

Mehrwert für den Kunden

  • Seine Interessen stehen im Vorderung. Gesetzgeber verpflichtet den Makler, Leistung zu erbringen. 
  • Kompetenz durch Erfahrung
  • Fachliche Ausbildung ist Programm und garantiert im Schadensfall auch in Zukunft bestmögliche Entschädigungen der Versicherer zu erhalten.
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