AURICON lässt Sie nicht allein

AURICON. Schadenmanagement

AURICON. Schadenmanagement

Wir lassen Sie nicht allein
Ihre Sicherheit im Schadenfall

Professionelles Schadenmanagement ist eine der Kernkompetenzen von AURICON. Tritt ein Großschaden ein, sind schnelle Reaktionen und kompetente Entscheidungen gefragt. Denn zu schnell kann die Existenz  gefährdet sein.

Schadenmanagement umfasst nach unserem Verständnis nicht nur die Erstmaßnahmen und ein effizientes Sachverständigen-, Zeit- und Regulierungsmanagement, sondern insbesondere auch die zuverlässige Unterstützung bei Verhandlungen mit Versicherern.

Das gesamte Team hat seine Kompetenz in der eigenverantwortlichen Bearbeitung tausender Schadenfälle unter Beweis gestellt. Von dieser Erfahrung profitieren unsere Mandanten. Wir sind mit allen namhaften Versicherungsgesellschaften bestens vernetzt und haben dadurch einen sehr guten Zugang zu den Entscheidungsträgern. 

Regelmäßige Fortbildung und intensiver Austausch sorgen für Wissen auf dem neuesten Stand. Das hilft unseren Mandanten, im Schadensfall auch in Zukunft die bestmögliche Entschädigung von den Versicherern zu erhalten.

Ihre Sicherheit im Schadenfall

  • Unterstützung bei der Schadensaufnahme und rasche Weiterleitung der Schadensmeldung an den Versicherer
  • Schnelle Erfassung aller notwendigen Schadeninformationen
  • Proaktive Schadenbearbeitung und termingerechte Abwicklung aller Schadenfälle
  • Formale, inhaltliche und ggf. rechtliche Prüfung des Leistungsanspruchs!
  • Unterstützung bei der Auswahl und Koordination qualitativ hochwertiger und zuverlässiger Dienstleister
  • Erstellung von Schadenprotokollen / Schadendokumentationen
  • Analyse und Bewertung von Schadensfällen
  • Prüfung, Einleitung, Überprüfung und Überwachung von schadenmindernden Maßnahmen

Pflichtenkatalog

Im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unseren Firmen- und Privatkunden übernehmen wir zahlreiche Pflichten. Der Gesetzgeber spricht vom "Müssen" des Versicherungsmaklers und nicht vom "Dürfen". Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für die genannten Pflichten im Schadensfall, die wir als Versicherungsmakler für unsere Kunden zu erfüllen haben.

Beweistlastverteilung

Der Versicherungsmakler muss wissen, wer im Schadensfall, was zu beweisen hat. Während der Versicherungsnehmer den Eintritt eines versicherten Schadenfalls zu beweisen hat, muss der Versicherer alle jene Behauptungen beweisen, welche er als Begründung für eine Ablehnung heranzieht. So muss der Versicherer, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes, eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung, das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit etc. beweisen, um tatsächlich leistungsfrei werden zu können. Und selbst dann steht dem Versicherungsnehmer in vielen Fällen noch die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises offen. Nach dem bei uns gültigen Rechtsverständnis gilt: "Affirmanti incumbit probatio - non neganti" - Der der behauptet hat zu beweisen und nicht der der bestreitet. So ist es auch Verpflichtung des Versicherungsmaklers, einen Versicherer im Anlassfall darauf aufmerksam zu machen

Ablehnung wegen Verjährung

Dem Versicherungsmakler obliegt es überdies, ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des Versicherers zu widersprechen. Wann beginnt denn die Verjährung von Versicherungsleistungen zu laufen? Etwa stets mit dem Schadensdatum, wie so manche Schadenreferenten betonen? Dass diese Feststellung in 99 von 100 Fällen nicht zutrifft, muss der Versicherungsmakler wissen. Kann diese Verjährungsfrist gehemmt werden? Ja!

Alleine schon mit der Meldung an den Versicherer ist die Verjährung gehemmt, zumindest so lange bis der Versicherer seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer mitteilt. Ebenso gehört es zur Fachkenntnis des Versicherungsmaklers, beurteilen zu können, ob eine qualifizierte Mahnung die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt, um die kurze, nur einjährige Verjährung in Gang zu setzen. Denn nur dann, wenn der Versicherer alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann kann er auf die einjährige Verjährungsfrist verweisen, ansonsten gilt eben wieder die allgemeine Verjährung von drei Jahren.

Regressforderung des Versicherers

Ein Versicherungsmakler muss auch ungerechtfertigten Regressforderungen eines Versicherers widersprechen. So ist es in der Praxis schon mal erforderlich, den Versicherer z.B. auf das "Lebensgefährte-Privileg/Familienprivileg" hinzuweisen. Dass nicht jeder Rückforderungsanspruch eines Versicherers gerechtfertigt ist, hat der Versicherungsmakler ebenfalls zu erkennen und entsprechend zu agieren.

Was heißt Qutenvorrecht

Was heißt Quotenvorrecht? Wenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall nicht den gesamten Schaden ersetzt und gleichzeitig ein Dritter für den Schaden / die Schadenszufügung verantwortlich oder mitverantwortlich ist, so hat der Versicherungsnehmer mit seiner Restforderung (den Teil, den sein Versicherer nicht ersetzt hat) gegenüber dem Dritten das Vorrecht gegenüber der Regressforderung des Versicherers gemäß § 67 VersVG. 

Kaskoversicherung

Der Versicherungsnehmer wickelt einen Kaskoschaden mit seiner Versicherung ab und erhält die Leistung abzüglich des Selbstbehalts. Am Zustandekommen des Unfalls stellt sich aber ein Unfallgegner als zumindest teilweise mitschuldig heraus. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer üblicherweise keinen Selbstbehalt zu tragen, sondern steht ihm dieser Selbstbehalt als Forderung gegen den mitschuldigen Dritten als Quotenvorrecht zu!

Feuerschaden durch Brandstiftung

Es besteht eine Feuerversicherung, leider liegt aber eine Unterversicherung vor. Durch Brandstiftung wird das Versicherungsobjekt stark beschädigt. Der Versicherer leistet unter Anwendung des § 56 VersVG nicht den Gesamtschaden, er wendet richtigerweise Unterversicherung ein. Der Brandstifter wird gefasst und kann zur Rechenschaft gezogen werden. Zwar hat nun der Versicher einen Regressanspruch gemäß § 67 VersVG gegen den Brandstifter, doch aufgrund des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers "muss er sich hinten anstellen". Die Restansprüche des Versicherungsnehmers, also jenen Schadensbetrag, den dieser aufgrund der Unterversicherung nicht ersetzt bekam, gehen den Regressansprüchen des Versicherers vor. Der Versicherungsnehmer darf also den erwähnten Rest zuvor beim Brandstifter geltend machen.

Ansprüche des Klienten geltend machen

Der Versicherungsmakler hat die Schadensaufnahme zu erledigen, also mit dem Versicherungsnehmer abzuklären, - wann - was - wo - wie - warum - passiert ist. Daraus ist die schriftliche und elektronische Schadensmeldung zu erstellen und an den Versicherer weiterzuleiten.

Der Versicherungsmakler hat den Kunden - und zwar ungefragt - darauf hinzuweisen, welche Obliegenheiten er nun einzuhalten hat, damit er seinen Versicherungsschutz nicht nachträglich noch aufs Spiel setzt. In der Folge hat der Versicherungsmakler Termine vorzumerken, wie z.B. den Termin für Schadensbesichtigung, für die Geltendmachung möglicher Invaliditätsansprüche für die Geltendmachung der Differenz zwischen Zeitwert- und Neuwertentschädigung, für die Vermeidung einer Verjährung, um nur einige zu nennen.

Weder den Versicherungsagenten noch einen Versicherungsvertreter im Angestelltenverhältnis trifft eine solche Gesetzespflicht. Schlussendlich haben Versicherungsmakler auch eine Prüfung der vom Versicherer angebotenen Schadensleistung vorzunehmen. Insbesondere geht es hier um eine Plausibilitätsprüfung, also ab das Leistungsangebot überhaupt stimmen kann.

Was heißt denn, Leistungen fällig stellen?

Der Versicherungsmakler muss den Inhalt des § 11 VersVG kennen - er muss wissen, wann die Leistung des Versicherers fällig ist. Diese ist nämlich fällig, nachdem der Versicherer alle Erhebungen beendet hat, nicht etwa erst 14 Tage danach. Der Versicherungsmakler muss seine Kenntnisse zur "2 + 1 Monatsfrist" oder das Recht des Versicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung in der Praxis anwenden.

Ebenso muss es dem Makler klar sein, dass die Fälligkeit der Versicherungsleistung auch mit einer Ablehnung des Versicherers eintritt, sollte sich diese Ablehnung als unbegründet herausstellen. Dies hätte einen Einfluss auf den Zinsanspruch des Versicherungsnehmers, nachdem sich der Versicherer in diesem Fall im Zahlungsverzug befindet.

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