Eine Zukunftssicherung im Sinne des § 3 (1)Zif 15 lit a EStG bietet den perfekten Einstieg in die betriebliche Altersvorsorge. Bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter können Sie über Ihr Unternehmen dafür steuer- und lohnnebenkostenfrei als Betriebsaufwand geltend machen.
Der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer diese Ausgaben in folgenden Vorsorgemaßnahmen tun:
Alle Mitarbeiter können die Vorsorge abschließen. Auch für nicht wesentliche beteiligte Geschäftsführer sowie angestellte Familienmitglieder kann auf diese Weise eine vorteilhafte Zusatzvorsorge aus den Betriebsmitteln finanziert werden. Unternehmer und Mitarbeiter genießen Sicherheit durch die Veranlagung in eine Lebensversicherung und sparen gleichzeitig auch noch Steuern
Wenn das Unternehmen seinen Mitarbeitern die Zukunftssicherung gemäß § 3 (1) 15a EStG als freiwillige Sozialleistung anbietet, kann die Firma pro Mitarbeiter maximal 300,-- pro Jahr völlig steuerfrei und ohne Lohnnebenkosten investieren. Die Mitarbeiter können jederzeit auch selbst zusätzlich weitere Privatbeiträge einzahlen.
Die Auszahlung der Zukunftssicherung erfolgt an den Mitarbeiter. Durch den Steuervorteil erhalten die Mitarbeiter einen wesentlich höheren Ertrag als bei einer privaten Vorsorge.
Der Gesetzgeber erteilt die Möglichkeit, dass monatlich bis zu 25,-- Euro des Mitarbeitergehalts steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen diesen Betrag direkt in eine Zukunftssicherung für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einzahlt. Der Mitarbeiter schließt mit dem Unternehmen eine Umwandlungsvereinbarung ab. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer spart sich damit die Lohnsteuer.
Das Unternehmen verringert gleichzeitig seine Lohnnebenkosten. Die Sozialversicherung bleibt bei der Zukunftssicherung als Bezugsumwandlung aufrecht. Die Auszahlung der Leistung aus dem Vertrag erfolgt direkt an den Mitarbeiter. Auch hier ergibt sich ein Mehrertrag, als das bei einer aus versteuertem Einkommen finanzierten Pensionsvorsorge der Fall wäre.
Bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter können Sie über Ihr Unternehmen dafür steuer- und lohnnebenkostenfrei als Betriebsaufwand geltend machen.