Allgemeine Geschäftsbedingungen der AURICON GmbH

AGB

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden (kurz VK) andererseits. Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.

Der VM erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem VK abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem VM und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag

1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

1.3. Die Tätigkeit des VM‘s wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

2. Die Pflichten des Versicherungsmaklers

2.1. Der VM verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem VM allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines an-gemessenen Deckungskonzepts verhindern.

2.2. Der VM hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

2.3. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehaltes als Beurteilungskriterien herangezogen werden.


3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1. Der VM benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in Punkt 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der VK verpflichtet, dem VM alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den VM von allen Umständen, die für die in Punkt 2 beschriebenen Leistungen des VM von Relevanz sein können, unverzüglich und vollständig in Kenntnis zu setzen.

3.2. Der VK ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

3.3. Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM zu Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

3.5. Der VK, sofern er nicht als Verbraucher iSd Konsumentschutzgesetzes anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des VM´s übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem VM zur Berichtigung mitzuteilen.

3.6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

3.7. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.


4. Alleinvermittlungsauftrag

4.1. Ein Alleinvermittlungsauftrag wird befristet auf drei Monate abgeschlossen Der VK verpflichtet sich, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen VM in Anspruch zu nehmen. Der VM bemüht sich nach Kräften um die Vermittlung. Der Alleinvermittlungsauftrag endet nach Ablauf der drei Monate (Befristung) automatisch und bedarf zu seiner Verlängerung einer weiteren Vereinbarung des VK und des VM. Die Bestimmungen des § 15 Maklergesetzes (vgl. unten Punkt 11.1., besondere Provisionsvereinbarung) gelten als ausdrücklich vereinbart.


5. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

5.1. Als Zustelladresse des VK gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebene Adresse.

5.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, das Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragangebotes keine Wirkung.


6. Urheberrecht

6.1. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM´s und machen den Kunden schadenersatzpflichtig.


7. Haftung

7.1. Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Der VM haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des VM´s ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des VM´s beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den VM´s müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.


8. Verschwiegenheit, Datenschutz

8.1. Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

8.2. Der VK ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des VM´s und insbesondere zur Durchführung von Marketing Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit - auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.


9. Rücktrittsrechte des Versicherungskunden (Verbraucher)

9.1. Gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung im Rahmen des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

9.2. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde den Auftragnehmer (AURICON GmbH, Hauptstraße 36/Top 1, 2353 Guntramsdorf, Tel.: +43 2236 38 99 70, Fax: +43 2236 38 99 70 40, E-Mail: office@auricon.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird (Musterwiderrufsformular, vgl. Punkt 14).

9.3. Sofern der Kunde verlangt, dass vertragsgegenständlichen (Zusatz-)Dienstleistungen bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

9.4. Der Kunde hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Kunden sowie einer Bestätigung über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.

9.5. Im Falle des Rücktrittes nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Kunde/Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

9.6. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes ist der Kunde berechtigt, seinen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu erklären. Diese Rücktrittsfrist endet bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.


10. Gesonderte Aufträge

10.1. Der VK nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der VM nur über gesonderten Auftrag bei einer entsprechenden zusätzlich abzuschließenden Entgeltvereinbarung insbesondere zu nachfolgenden Tätigkeiten verpflichtet ist:

10.1.1. Bekanntgabe der für den VK durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des VK, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie (vgl. § 28 Abs. 1 Z 4 Maklergesetz);

10.1.2. Prüfung des Versicherungsscheines (Polizze, vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 Maklergesetz);

10.1.3. Unterstützung des VK bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den VK wesentlichen Fristen (vgl. § 28 Abs. 1 Z 6 Maklergesetz);

10.1.4. Laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes (vgl. § 28 Abs. 1 Z 7 Maklergesetz).

Die Ausführungen zu Punkt 10.1.1. und 10.1.2. gelten aufgrund zwingenden Bestimmungen nicht für Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes.


11. Dauer und Gültigkeit

11.1. Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung/ der Widerruf des Maklervertrages ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

11.2. Die Bevollmächtigung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. Die Bevollmächtigung geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über und erlischt durch entsprechende schriftliche eingeschriebene Mitteilung bzw. schriftlichen Widerruf des Vollmachtgebers (VK) oder durch Zurücklegung durch den Bevollmächtigten (VM).


12. Schlussbestimmungen

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

12.2. Die Verträge zwischen dem VM und dem VK unterliegen österreichischen Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der VM ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.

Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd Konsumentenschutzgesetzes jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kon-sumenten liegt.

 

13. Muster-Widerrufsformular

An

AURICON GmbH

Hauptstraße 36/Top 1

2353 Guntramsdorf

 

Tel.: +43 (0) 2236 38 99 70, Fax: +43 (0) 2236 38 99 70 - 40

Email: office@auricon.at

 

Hiermit wiederrufe(n) ich/wir (*)

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den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)

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Die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

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  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

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  • Name des/der Verbraucher(s)

 

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  • Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

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  • Unterschrift des/der Verbraucher
    (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

 

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  • Datum

 

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(*) Unzutreffendes streichen“.

 

 

 

 

Version 18.12.1

 

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